DIR_2015_849 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission
Wie aus den überarbeiteten FATF-Empfehlungen hervorgeht, sollten die Verpflichteten die erforderlichen Informationen, die sie durch Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erlangt haben, sowie die Aufzeichnungen über Transaktionen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren, um eine umfassende Kooperation leisten und den Informationsersuchen der zuständigen Behörden zwecks Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zeitnah nachkommen zu können. Um unterschiedliche Vorgehensweisen zu vermeiden, die Auflagen für den Schutz personenbezogener Daten zu erfüllen und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die Aufbewahrungsfrist auf fünf Jahre ab dem Ende einer Geschäftsbeziehung oder nach einer gelegentlichen Transaktion festgesetzt werden. Wenn dies für die Zwecke der Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten jedoch nach einer Bewertung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eine längere Aufbewahrung für einen Zeitraum von maximal fünf weiteren Jahren gestatten oder vorschreiben können; das nationale Strafrecht bleibt hiervon im Hinblick auf Beweismittel, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren Anwendung finden, unberührt. Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung spezieller Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit verlangen und festlegen, welche Personen, Personengruppen oder Behörden ausschließlichen Zugang zu den aufbewahrten Daten erhalten sollten.
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