DIR_2015_849 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission
Die Verwendung von E-Geld-Produkten wird zunehmend als Ersatz für Bankkonten betrachtet, weshalb es gerechtfertigt ist, diese Produkte nicht nur der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), sondern auch den Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu unterwerfen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen erwiesenermaßen ein geringes Risiko besteht, und sofern strikte risikomindernde Maßnahmen ergriffen werden, E-Geld von bestimmten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ausnehmen können, etwa von der Pflicht zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers, jedoch nicht von der Pflicht zur Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen. Zu den risikomindernden Voraussetzungen sollte zählen, dass die ausgenommenen E-Geld-Produkte ausschließlich für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden und dass der elektronisch gespeicherte Betrag so gering sein muss, dass eine Umgehung der Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgeschlossen werden kann. Diese Ausnahme sollte keinen Einfluss auf das den Mitgliedstaaten zugestandene Ermessen haben, den Verpflichteten zu gestatten, bei anderen E-Geld-Produkten, die mit einem geringeren Risiko behaftet sind, gemäß Artikel 15 vereinfachte Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden.
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