Art. 89a – Ausschussverfahren

DIR_2016_1034 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

(1)Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (*1) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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