Art. 14 – Wesentliche Änderungen an oder wesentliche Instandsetzungen von Fahrzeugen

DIR_2016_1629 · zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG

Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Einhaltung der technischen Vorschriften gemäß den Anhängen II und V durch das Fahrzeug in Bezug auf dessen Festigkeit, seine Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderen Merkmale beeinflusst, ist das Fahrzeug der technischen Untersuchung nach Artikel 6 zu unterziehen, bevor es wieder eine Fahrt antritt.
Nach dieser Untersuchung wird das bisherige Unionszeugnis für Binnenschiffe geändert, um den veränderten technischen Merkmalen des Fahrzeuges Rechnung zu tragen, oder dieses Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Wird das neue Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt oder erneuert hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Zeugnisses unterrichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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