Art. 21 – Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

DIR_2016_1629 · zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG

(1)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien des Anhangs VI entspricht, oder zum Entzug der Anerkennung nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2)Anträge auf Anerkennung werden der Kommission von dem Mitgliedstaat vorgelegt, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Tochtergesellschaft hat, die zur Erteilung von Bescheinigungen befugt ist, wonach das Fahrzeug gemäß dieser Richtlinie den Anforderungen der Anhänge II und V entspricht. Diesem Antrag werden alle Informationen und Unterlagen beigefügt, die zur Prüfung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung erforderlich sind.
(3)Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission den Entzug der Anerkennung beantragen, wenn seiner Ansicht nach eine Klassifikationsgesellschaft die Kriterien nach Anhang VI nicht länger erfüllt. Dem Antrag auf Entzug der Anerkennung werden entsprechende Belege beigefügt.
(4)Klassifikationsgesellschaften, die bis zum 6. Oktober 2016 gemäß der Richtlinie 2006/87/EG anerkannt wurden, behalten ihre Anerkennung.
(5)Die Kommission veröffentlicht auf einer geeigneten Website erstmals bis zum 7. Oktober 2017 ein Verzeichnis der gemäß diesem Artikel anerkannten Klassifikationsgesellschaften und hält es auf dem neuesten Stand. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen betreffend die Namen oder Anschriften der Klassifikationsgesellschaften, deren Anerkennung sie beantragt haben, mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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