Art. 3 – Begriffsbestimmungen

DIR_2016_1629 · zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)„Fahrzeug“: ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
b)„Schiff“: ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
c)„Binnenschiff“: ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
d)„Schleppboot“: ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
e)„Schubboot“: ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
f)„Fahrgastschiff“: ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
g)„schwimmendes Gerät“: eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
h)„schwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
i)„Schwimmkörper“: ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;
j)„Sportfahrzeug“: ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
k)„schnelles Schiff“: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;
l)„Wasserverdrängung“: das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern;
m)„Länge“ („L“): die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
n)„Breite“ („B“): die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
o)„Tiefgang“ („T“): der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;
p)„miteinander verbundene Binnenwasserstraßen“: Wasserstraßen eines Mitgliedstaats, die über Binnenwasserstraßen, die nach nationalem oder internationalem Recht von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeugen befahren werden können, mit Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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