ErwGr. 3

DIR_2016_1919 · über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

In Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) ist das Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren zu den dort genannten Bedingungen verankert. Die Charta hat die gleiche Rechtswirkung wie die Verträge, und die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der EMRK und des IPBPR. Doch die Erfahrung hat gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafrechtspflege anderer Mitgliedstaaten geschaffen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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