Art. 3 – Begriffsbestimmungen

DIR_2016_2102 · über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„öffentliche Stelle“ den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, sofern diese Verbände zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2.„mobile Anwendungen“ Anwendungssoftware, die von öffentlichen Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte (mobile Betriebssysteme) oder die Hardware selbst;
3.„Norm“ eine Norm im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
4.„europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
5.„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
6.„zeitbasierte Medien“ folgende Arten von Medien: nur Audio, nur Video, Audio-Video, interaktives Audio- und/oder Videomaterial;
7.„Stücke aus Kulturerbesammlungen“ Gegenstände in privatem oder öffentlichem Besitz, die von historischem, künstlerischem, archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse sind und die Teil von Sammlungen sind, die von Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt werden;
8.„Messdaten“ die quantifizierten Ergebnisse der Überwachungstätigkeit zur Überprüfung, ob die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen die in Artikel 4 festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Sie erfassen sowohl quantitative Informationen über die geprüften Websites und mobilen Anwendungen (Zahl von Websites und Anwendungen sowie gegebenenfalls Anzahl der Besucher oder Nutzer usw.) als auch quantitative Informationen über den Grad der Barrierefreiheit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 DIR_2016_2102 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 DIR_2016_2102 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.