Art. 1

DIR_2016_2258 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche

In Artikel 22 der Richtlinie 2011/16/EU wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung des Funktionierens der mit ihr eingerichteten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewähren die Mitgliedstaaten den Steuerbehörden durch Rechtsvorschriften Zugang zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß den Artikeln 13, 30, 31 und 40 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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