Art. 21 – Aufhebung und Übergangsbestimmungen

DIR_2016_2284 · über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG

(1)Die Richtlinie 2001/81/EG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben. Abweichend von Unterabsatz 1 a) gelten Artikel 1, Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 2001/81/EG weiterhin bis zum 31. Dezember 2019; b) werden Artikel 7, Artikel 8 und Anhang III der Richtlinie 2001/81/EG zum 31. Dezember 2016 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
(2)Die Mitgliedstaaten können Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie hinsichtlich der Höchstmengen gemäß Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 2001/81/EG bis zum 31. Dezember 2019 anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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