ErwGr. 1

DIR_2016_2284 · über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG

In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Europäischen Union insbesondere durch eine gezielte Politik der Union, zu der auch die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2005 mit dem Titel „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung“ (TSAP — Thematic Strategy on Air Pollution) gehört, erhebliche Fortschritte bei den anthropogenen Emissionen in die Luft und bei der Luftqualität erzielt. Die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), mit der für die Jahresgesamtemissionen der Mitgliedstaaten an Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC) und Ammoniak (NH3) ab 2010 Obergrenzen gesetzt wurden, hat maßgeblich zu diesen Fortschritten beigetragen. Dies führte zwischen 1990 und 2010 zu einem Rückgang der Schwefeldioxid-Emissionen um 82 %, der Stickstoffoxid-Emissionen um 47 %, der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan um 56 % und der Ammoniak-Emissionen um 28 % in der Union. Wie aus der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2013 mit dem Titel „Programm Saubere Luft für Europa“ (im Folgenden „überarbeitete TSAP“) hervorgeht, sind signifikante negative Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt jedoch noch immer bedeutend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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