Art. 15 – Aufsichtsrechtliche Eigenmittel

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

(1)Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, deren Altersversorgungssysteme dadurch gekennzeichnet sind, dass die EbAV selbst und nicht das Trägerunternehmen die Haftung für biometrische Risiken übernimmt oder ein bestimmtes Anlageergebnis bzw. eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, jederzeit über zusätzliche, über die versicherungstechnischen Rückstellungen hinausgehende Vermögenswerte verfügen, die als Sicherheitsmarge dienen. Der Umfang dieser Marge richtet sich nach der Art des Risikos und dem Vermögensportfolio aller von ihnen verwalteten Systeme. Diese Vermögenswerte sind unbelastet und dienen als Sicherheitskapital, um die Abweichungen zwischen den erwarteten und tatsächlichen Kosten und Gewinnen auszugleichen.
(2)Zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte sind die Vorschriften der Artikel 16, 17 und 18 anzuwenden.
(3)Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, EbAV mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorzuschreiben, dass sie über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügen müssen oder ausführlichere Vorschriften zu erlassen, sofern sie aufsichtsrechtlich gerechtfertigt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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