Art. 2 – Anwendungsbereich

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

(1)Diese Richtlinie gilt für EbAV. Besitzen EbAV gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften keine Rechtspersönlichkeit, so wendet der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie entweder auf die EbAV selbst oder — vorbehaltlich des Absatzes 2 — auf die zugelassenen Stellen an, die für das Betreiben der betreffenden Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind.
(2)Diese Richtlinie gilt nicht für a) Einrichtungen, die unter die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (9) und (EG) Nr. 987/2009 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Systeme der sozialen Sicherheit betreiben; b) Einrichtungen, die unter die Richtlinien 2009/65/EG (11), 2009/138/EG, 2011/61/EU (12), 2013/36/EU (13) und 2014/65/EU (14) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen; c) Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten; d) Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten des Trägerunternehmens keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss; e) Unternehmen, die Pensionsrückstellungen für die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten bilden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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