Art. 46 – Umfang der Beaufsichtigung

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:
a)Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit;
b)versicherungstechnische Rückstellungen;
c)Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
d)aufsichtsrechtliche Eigenmittel;
e)verfügbare Solvabilitätsspanne;
f)geforderte Solvabilitätsspanne;
g)Anlagevorschriften;
h)Vermögensverwaltung;
i)Unternehmensführungssystem und
j)Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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