Art. 53 – Nutzung der vertraulichen Informationen

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie vertrauliche Informationen erhalten, diese nur zur Durchführung ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden:
a)zur Prüfung der Einhaltung der für die Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden Bedingungen durch die EbAV, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen;
b)zur leichteren Überwachung der Tätigkeit von EbAV, insbesondere zur Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenz, des Unternehmensführungssystems und der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitgestellten Informationen;
c)zur Auferlegung korrektiver Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;
d)zur Veröffentlichung, sofern das nach nationalem Recht zulässig ist, wesentlicher Leistungsindikatoren für die einzelnen EbAV, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern bei finanziellen Entscheidungen bezüglich ihrer Rente als Anhaltspunkt dienen können;
e)bei der Anfechtung von Entscheidungen, die die zuständigen Behörden gemäß den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften getroffen haben;
f)im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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