Art. 61 – Verarbeitung personenbezogener Daten

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie nehmen die EbAV und die zuständigen Behörden ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Richtlinie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EIOPA im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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