Art. 7f – Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber

DIR_2016_2370 · zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur

(1)Um die Erbringung effizienter und wirksamer Eisenbahndienste in der Union zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Hauptinfrastrukturbetreiber in einem Netzwerk zusammenarbeiten; dieses Netzwerk tagt regelmäßig im Hinblick auf a) den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Union, b) die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, c) den Austausch bewährter Praktiken, d) die Überwachung und den Vergleich der Leistung, e) den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15, f) die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und g) die Erörterung der Anwendung der Artikel 37 und 40. Für die Zwecke des Buchstaben d legt das Netzwerk gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Überwachung und den Vergleich der Leistung in einheitlicher Weise fest. Die Koordinierung nach Maßgabe dieses Absatzes berührt weder das Recht der Antragsteller, die Regulierungsstelle zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsstelle gemäß Artikel 56.
(2)Die Kommission ist Mitglied des Netzwerks. Sie unterstützt die Tätigkeit des Netzwerks und erleichtert die Koordinierung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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