ErwGr. 27

DIR_2016_343 · über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

Das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, umfassen auch, dass die zuständigen Behörden keinen Zwang auf Verdächtige oder beschuldigte Personen ausüben sollten, um sie gegen ihren Willen zu einer Aussage zu bewegen. Bei der Prüfung, ob das Aussageverweigerungsrecht oder das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt wurde, sollte dem in der EMRK verankerten Recht auf ein faires Verfahren, wie es durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt wird, Rechnung getragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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