Art. 10 – Bedingungen für den Zugang von Europol zu PNR-Daten

DIR_2016_681 · über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

(1)Europol ist berechtigt, im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Ausübung seiner Aufgaben PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten von den PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten anzufordern.
(2)Europol kann im Einzelfall über die nationale Europol-Stelle eine gebührend begründete Anfrage an die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats zwecks Übermittlung bestimmter PNR-Daten oder der Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten auf elektronischem Wege richten. Europol kann eine solche Anfrage stellen, wenn dies für die Unterstützung und Verstärkung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer bestimmten terroristischen Straftat oder schwerer Kriminalität unbedingt notwendig ist und die Straftat gemäß dem Beschluss 2009/371/JI in die Zuständigkeit von Europol fällt. In dieser Anfrage sind hinreichende Gründe dafür anzugeben, dass Europol davon ausgeht, dass die Übermittlung der PNR-Daten oder der Ergebnisse der Verarbeitung von PNR-Daten wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung der betreffenden Straftat beitragen wird.
(3)Europol benachrichtigt den gemäß Artikel 28 des Beschlusses 2009/371/JI ernannten Datenschutzbeauftragten über jeden Informationsaustausch gemäß diesem Artikel.
(4)Der Informationsaustausch gemäß diesem Artikel erfolgt über SIENA und in Einklang mit dem Beschluss 2009/371/JI. Für die Anfrage und den Informationsaustausch ist die Sprache zu verwenden, die für SIENA Anwendung findet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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