Art. 20 – Statistische Daten

DIR_2016_681 · über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

(1)Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission jährlich Statistiken über die an die PNR-Zentralstellen übermittelten PNR-Daten zur Verfügung. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(2)Die Statistiken müssen mindestens Folgendes ausweisen: a) die Gesamtzahl der Fluggäste, deren PNR-Daten erhoben und ausgetauscht worden sind; b) die Zahl der Fluggäste, bei denen eine weitere Überprüfung für angezeigt erachtet wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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