DIR_2016_797 · über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
(1)Die Agentur errichtet und führt ein Register der gemäß Artikel 24 erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen. Dieses Register: a) ist öffentlich und elektronisch zugänglich, b) entspricht den in Absatz 2 aufgeführten gemeinsamen Spezifikationen, c) ist mit den maßgeblichen Fahrzeugeinstellungsregistern verbunden.
(2)Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für das Register genehmigter Fahrzeugtypen bezüglich Inhalt, Datenformat, funktioneller und technischer Architektur, Betriebsweise sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Das Register enthält zu jedem Fahrzeugtyp mindestens die folgenden Angaben: a) technische Merkmale des Fahrzeugtyps entsprechend den jeweiligen TSI, einschließlich derjenigen für die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität; b) den Namen des Herstellers; c) die Daten zu den Genehmigungen in Bezug auf das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugtyps einschließlich aller Einschränkungen oder Widerrufe.
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