Art. 19 – Jahresbericht

DIR_2016_798 · über Eisenbahnsicherheit

Die nationalen Sicherheitsbehörden veröffentlichen einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und übermitteln sie der Agentur bis zum 30. September. Der Bericht enthält Angaben über Folgendes:
a)Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer auf den Mitgliedstaat bezogenen Zusammenstellung der CSI im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1;
b)wichtige Änderungen an Gesetzen und Vorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;
c)die Entwicklung bei Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen;
d)Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen, einschließlich der Anzahl und der Ergebnisse von Inspektionen und Audits;
e)die nach Artikel 15 beschlossenen Ausnahmen; und
f)die Erfahrungen der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber mit der Anwendung der einschlägigen CSM.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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