Art. 16 – Recht von Kindern, persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen und daran teilzunehmen

DIR_2016_800 · über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kinder das Recht haben, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein, und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um ihnen eine wirksame Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen, einschließlich der Möglichkeit, gehört zu werden und ihre Meinung zu äußern.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder, die bei ihrer Verhandlung nicht anwesend waren, gemäß der Richtlinie (EU) 2016/343 und den darin festgelegten Voraussetzungen das Recht auf eine neue Verhandlung oder auf einen sonstigen Rechtsbehelf haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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