Art. 8 – Recht auf eine medizinische Untersuchung

DIR_2016_800 · über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder, denen die Freiheit entzogen wurde, das Recht auf eine unverzügliche medizinische Untersuchung haben, damit insbesondere ihre allgemeine geistige und körperliche Verfassung beurteilt werden kann. Die medizinische Untersuchung muss möglichst wenig eingreifend sein und von einem Arzt oder einer anderen qualifizierten Fachkraft durchgeführt werden.
(2)Die Ergebnisse dieser medizinischen Untersuchung werden bei der Feststellung berücksichtigt, ob das Kind Befragungen, anderen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen oder zulasten des Kindes ergriffenen oder geplanten Maßnahmen gewachsen ist.
(3)Die medizinische Untersuchung wird entweder von der zuständigen Behörden von Amts wegen durchgeführt — insbesondere dann, wenn bestimmte gesundheitliche Anzeichen eine solche Untersuchung erfordern — oder auf Antrag einer der folgenden Personen: a) des Kindes, b) des Trägers der elterlichen Verantwortung oder eines anderen geeigneten Erwachsenen gemäß Artikel 5 und Artikel 15, c) des Rechtsbeistands des Kindes.
(4)Das Ergebnis der medizinischen Untersuchung wird schriftlich festgehalten. Sofern erforderlich, wird medizinische Unterstützung geleistet.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine weitere medizinische Untersuchung durchgeführt wird, wenn die Umstände dies erfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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