ErwGr. 56

DIR_2016_800 · über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind

Die Privatsphäre der Kinder in Strafverfahren sollte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtstraditionen und -ordnungen der Mitgliedstaaten so gut wie möglich geschützt werden, um unter anderem ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass Gerichtsverhandlungen, an denen Kinder beteiligt sind, grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, oder Gerichten oder Richtern die Möglichkeit einräumen, diese Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen. Dies gilt unbeschadet der öffentlichen Bekanntgabe von Urteilen gemäß Artikel 6 EMRK.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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