Art. 18 – Sanktionen

DIR_2016_802 · über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind.
Die festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können Geldbußen vorsehen, die so berechnet sind, dass den Verantwortlichen zumindest der wirtschaftliche Gewinn aus dem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften gemäß Absatz 1 entzogen wird, und die sich bei wiederholten Verstößen stufenweise erhöhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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