Art. 9 – Genehmigung von emissionsmindernden Verfahren zur Anwendung an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats

DIR_2016_802 · über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

(1)Emissionsmindernde Verfahren, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/98/EG fallen, werden gemäß der genannten Richtlinie genehmigt.
(2)Nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallende emissionsmindernde Verfahren werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 genehmigt, wobei Folgendes berücksichtigt wird: a) von der IMO ausgearbeitete Leitlinien; b) die Ergebnisse etwaiger gemäß Artikel 10 durchgeführter Versuche; c) Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich erreichbarer Emissionsminderungen, und Auswirkungen auf die Ökosysteme in geschlossenen Häfen und Flussmündungen; d) Durchführbarkeit der Überwachung und Überprüfung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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