ErwGr. 1

DIR_2016_882 · zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen

Bestimmte Anforderungen in Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG, wonach Triebfahrzeugführer Sprachkenntnisse auf dem Niveau „B1“ aufweisen müssen, sind in einigen Fällen, in denen Triebfahrzeugführer lediglich den Grenzbahnhof eines benachbarten Mitgliedstaats erreichen, mit einem unnötig hohen Aufwand verbunden und beeinträchtigen daher die Kontinuität des grenzübergreifenden Betriebs.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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