Anhang I – MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

(gemäß Artikel 10 Absatz 2)
I.
Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG a) Erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind; b) erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze; c) erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen; d) erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden; e) erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden; f) erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts; g) erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und h) erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
a)Erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
b)erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;
c)erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;
d)erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
e)erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
f)erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts;
g)erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und
h)erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
II.
Versicherungsanlageprodukte a) Erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen; b) erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer; c) erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen; d) erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte; e) erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind; f) erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze; g) erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und des Marktes für Sparprodukte; h) erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden; i) erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden; j) Umgang mit Interessenkonflikten; k) erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und l) erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
a)Erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
b)erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
c)erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
d)erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
e)erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
f)erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
g)erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und des Marktes für Sparprodukte;
h)erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
i)erforderlichen Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
j)Umgang mit Interessenkonflikten;
k)erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und
l)erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
III.
Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG a) Erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken; b) erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind; c) Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze; d) erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen; e) erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden; f) erforderliche Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher; g) Umgang mit Interessenkonflikten; h) erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und i) erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
a)Erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
b)erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;
c)Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
d)erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarkts und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;
e)erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
f)erforderliche Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;
g)Umgang mit Interessenkonflikten;
h)erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben; und
i)erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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