Art. 12 – Zuständige Behörden

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
(2)Bei den Behörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Dabei darf es sich nicht um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Vereinigungen handeln, zu deren Mitgliedern direkt oder indirekt Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler gehören. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und anderen Einrichtungen in den Fällen, in denen dies ausdrücklich in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehen ist.
(3)Die zuständigen Behörden sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Befugnissen auszustatten. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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