Art. 36 – Übermittlung von Informationen zu Sanktionen und anderen Maßnahmen an die EIOPA

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

(1)Die zuständigen Behörden melden der EIOPA alle Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht gemäß Artikel 32 Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht wurden.
(2)Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 31 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen. Die EIOPA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
(3)Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, unterrichtet sie die EIOPA gleichzeitig darüber.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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