Art. 40 – Übergangszeitraum

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermittler, die nach der Richtlinie 2002/92/EG bereits eingetragen sind, den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung des Artikels 10 Absatz 1 dieser Richtlinie bis zum 23. Februar 2019 nachkommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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