ErwGr. 12

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Diese Richtlinie sollte Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, zu einem oder mehreren Versicherungsverträgen unter Berücksichtigung der vom Kunden — über eine Website oder andere Medien — ausgewählten Kriterien Informationen zu liefern oder eine Rangfolge von Versicherungsprodukten zu erstellen oder einen Abschlag auf den Preis eines Versicherungsvertrags zu erwirken, wenn der Kunde anschließend die Möglichkeit hat, einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt abzuschließen. Diese Richtlinie sollte keine Anwendung auf Websites finden, die von öffentlichen Stellen oder Verbraucherverbänden betrieben werden, die nicht das Ziel verfolgen, Verträge abzuschließen, sondern die lediglich auf dem Markt verfügbare Versicherungsprodukte vergleichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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