(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Geldwäsche gemäß der Beschreibung in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849, die sich auf von der vorliegenden Richtlinie erfasste Gegenstände aus Straftaten bezieht, eine Straftat darstellt.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Bestechlichkeit und vorsätzliche Bestechung Straftaten darstellen. a) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Bestechlichkeit“ die Handlung eines öffentlichen Bediensteten, der unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden; b) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Bestechung“ die Handlung einer Person, die einem öffentlichen Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für diesen selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche missbräuchliche Verwendung eine Straftat darstellt. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „missbräuchliche Verwendung“ die Handlung eines unmittelbar oder mittelbar mit der Verwaltung von Mitteln oder Vermögenswerten betrauten öffentlichen Bediensteten, auf jedwede Weise Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung zu binden oder auszuzahlen oder sonstige Vermögenswerte entgegen ihrer Zweckbestimmung zuzuweisen oder zu verwenden, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden.
(4)Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „öffentlicher Bediensteter“ a) einen Unionsbeamten oder nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats und eines nationalen Beamten eines Drittlands: i) der Ausdruck „Unionsbeamter“ bezeichnet eine Person, die — Beamter oder sonstiger Bediensteter, der von der Union durch Vertrag eingestellt wird, im Sinne des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (16) festgelegten Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) ist oder — die der Union von einem Mitgliedstaat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union entsprechen. Unbeschadet der Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen in den Protokollen Nr. 3 und Nr. 7 werden Mitglieder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die gemäß den Verträgen errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen Unionsbeamten gleichgestellt, soweit das Statut nicht für sie gilt; ii) der Ausdruck „nationaler Beamter“ ist im Sinne der Definition des Begriffs „Beamter“ oder „öffentlicher Bediensteter“ im nationalen Recht des Mitgliedstaats oder Drittlands zu verstehen, in dem die betreffende Person ihr Amt ausübt. Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein nationaler Beamter eines anderen Mitgliedstaats oder ein nationaler Beamter eines Drittlands beteiligt ist, so braucht ersterer die Definition für den Begriff „nationaler Beamter“ nur insoweit anzuwenden, als diese Definition mit seinem nationalen Recht im Einklang steht. Unter den Begriff „nationaler Beamter“ fällt jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat. Personen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehaben, werden einem nationalen Beamten gleichgestellt; b) eine andere Person, der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Union in Mitgliedstaaten oder Drittländern übertragen wurden und die diese Aufgaben wahrnimmt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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