ErwGr. 2

DIR_2017_1371 · über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

Mit dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 (3) einschließlich der dazugehörigen Protokolle vom 27. September 1996 (4), 29. November 1996 (5) und 19. Juni 1997 (6) (im Folgenden „Übereinkommen“) werden Mindestvorschriften zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen in Bezug auf Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union festgelegt. Das Übereinkommen wurde von den Mitgliedstaaten erarbeitet, die darin feststellten, dass Betrug zum Nachteil der Einnahmen und Ausgaben der Union in vielen Fällen nicht auf ein einzelnes Land beschränkt ist und oft von Netzwerken der organisierten Kriminalität begangen wird. Auf Grund dessen wurde in dem Übereinkommen bereits anerkannt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union eine strafrechtliche Verfolgung von gegen diese Interessen gerichteten betrügerischen Handlungen erfordert. Parallel dazu wurde die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (7) angenommen. In der genannten Verordnung wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht getroffen, während gleichzeitig auf sektorbezogene Regelungen in diesem Bereich, betrügerische Praktiken im Sinne des Übereinkommens und die Anwendung des Strafrechts und der Strafverfahren der Mitgliedstaaten hingewiesen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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