Art. 10 – Überprüfung

DIR_2017_1564 · über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

(1)Bis zum 11. Oktober 2023 führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt die hauptsächlichen Ergebnisse in einem Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor. Die Bewertung umfasst eine Beurteilung der Auswirkungen von Ausgleichsregelungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 6 auf die Verfügbarkeit von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format für begünstigte Personen und auf ihren grenzüberschreitenden Austausch. Die Kommission greift in ihrem Bericht die Ansichten einschlägiger Akteure der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Organisationen auf, einschließlich Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und Organisationen, die ältere Menschen vertreten.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichts und des in Artikel 9 genannten Berichts.
(3)Hat ein Mitgliedstaat berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Umsetzung dieser Richtlinie beträchtliche negative Auswirkungen auf das kommerzielle Angebot von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in einem barrierefreien Format für begünstigte Personen hat, so kann er die Kommission auf die Angelegenheit unter Beifügung aller einschlägigen Belege hinweisen. Die Kommission berücksichtigt diese Belege bei der Ausarbeitung des Berichts nach Absatz 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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