ErwGr. 11

DIR_2017_1564 · über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, sollten in allen Mitgliedstaaten erhältlich sein, um ihre größere Verfügbarkeit im Binnenmarkt sicherzustellen. Dadurch wäre es möglich, die Nachfrage nach Doppelarbeit bei der Herstellung von Vervielfältigungsstücken desselben Werks oder Schutzgegenstands in einem barrierefreien Format innerhalb der Union zu verringern, und somit Einsparungen und Effizienzgewinne zu erzielen. Diese Richtlinie sollte daher gewährleisten, dass von befugten Stellen erstellte Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, in allen anderen Mitgliedstaaten verkehren können und begünstigten Personen und befugten Stellen in der gesamten Union zugänglich sind. Um einen solchen grenzüberschreitenden Austausch zu fördern und die gegenseitige Identifizierung und die Zusammenarbeit der befugten Stellen zu erleichtern, sollte der freiwillige Austausch von Informationen über die Namen und Kontaktdaten von in der Union ansässigen befugten Stellen, einschließlich Internetseiten, soweit verfügbar, gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Informationen, die sie von befugten Stellen erhalten, der Kommission zur Verfügung stellen. Das sollte nicht bedeuten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind zu überprüfen, ob diese Informationen vollständig und richtig sind oder ob sie mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie vereinbar sind. Die Kommission sollte diese Informationen in einer zentralen Abrufstelle für Informationen auf Unionsebene online zur Verfügung stellen. Auch würden hierdurch befugte Stellen sowie begünstigte Personen und Rechteinhaber dabei unterstützt, Kontakt mit befugten Stellen aufzunehmen, um gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) weitere Informationen zu erhalten. Die vorstehend genannte zentrale Abrufstelle für Informationen sollte den Informationszugangspunkt ergänzen, der durch das Internationale Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) gemäß dem Vertrag von Marrakesch eingerichtet wurde, und zum Ziel haben, die Identifizierung befugter Stellen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen auf internationaler Ebene zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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