ErwGr. 7

DIR_2017_2102 · zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Bei Einreichung eines Antrags auf Erneuerung einer Ausnahme muss die Kommission spätestens sechs Monate vor Auslaufen der bestehenden Ausnahme über den Antrag entscheiden, es sei denn, eine andere Frist ist aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt. Für die Entscheidung der Kommission über Anträge auf neue Ausnahmen ist keine bestimmte Frist festgelegt. Laut dem Bericht der Kommission vom 18. April 2016 an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2011/65/EU übertragen wurde, hat sich die Einhaltung der genannten Frist aufgrund der verschiedenen obligatorischen Verfahrensschritte, die für die Bewertung eines Antrags auf Erneuerung einer Ausnahme erforderlich sind, in der Praxis als unmöglich erwiesen. Die Frist ergibt gegenüber dem bestehenden Verfahren für die Bewertung von Anträgen auf Erneuerung keinen zusätzlichen Vorteil und zieht vielmehr wegen ihrer Nichteinhaltbarkeit Unwägbarkeiten für Unternehmen und andere Interessenträger nach sich. Da sich die Marktteilnehmer darauf verlassen können, dass eine bestehende Ausnahme so lange gültig bleibt, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde, ist andererseits die Kontinuität der Geschäftstätigkeit sichergestellt. Die Bestimmung bezüglich der Frist sollte daher gestrichen werden. Allerdings sollte die Kommission dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament kurz nach Eingang des Antrags einen Zeitplan für die Annahme ihrer Entscheidung über den Antrag vorlegen. Außerdem sollte im Rahmen der allgemeinen Überprüfung der Richtlinie 2011/65/EU, die die Kommission bis spätestens 22. Juli 2021 durchführen muss, die Festlegung einer realistischen Frist für eine Entscheidung der Kommission über einen Antrag auf Erneuerung einer Ausnahme, ehe die betreffende Ausnahme ausläuft, vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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