Anhang III – GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE MEDIZINISCHE TAUGLICHKEIT

DIR_2017_2397 · über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates

Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an Krankheiten oder Behinderungen leidet, derentwegen sie nicht in der Lage ist,
— die zum Führen eines Fahrzeugs notwendigen Aufgaben auszuführen;
— die ihr zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen; oder
— ihr Umfeld korrekt wahrzunehmen.
Die ärztliche Untersuchung bezieht sich insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen, die Motorik sowie den neuropsychiatrischen und kardiovaskulären Befund.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025

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