DIR_2017_2398 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
Die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz In der Richtlinie wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene vorgegeben, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, eine einheitliche Anwendung der Mindestvorschriften zu gewährleisten. Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, der wirtschaftlichen Machbarkeit, einer umfassenden Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz, festgelegt werden, sind ein wichtiger Bestandteil der in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Durch die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen soll der Schutz der Arbeitnehmer auf Unionsebene sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten können strengere verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte festlegen.
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