ErwGr. 8

DIR_2017_2398 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Damit die Sicherheit und die entsprechende Versorgung der Arbeitnehmer gewährleistet werden können, müssen die Mitgliedstaaten bei den Arbeitgebern geeignete und kohärente Daten erheben. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission für ihre Berichte über die Durchführung der Richtlinie 2004/37/EG Daten zur Verfügung stellen. Die Kommission fördert bereits bewährte Datenerhebungsverfahren in den Mitgliedstaaten und sollte gegebenenfalls weitere Verbesserungen für die Datenerhebung gemäß der Richtlinie 2004/37/EG vorschlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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