Art. 369r

DIR_2017_2455 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen

(1)Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen, der keinen Vermittler in Anspruch nimmt, in folgenden Fällen aus dem Register: a) Er teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass er keine Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt; b) es kann aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, dass er keine steuerbaren Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt; c) er erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr; d) er verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
(2)Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Vermittler in folgenden Fällen aus dem Register: a) Er war während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen nicht als Vermittler im Auftrag eines diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen tätig; b) er erfüllt die übrigen Voraussetzungen für ein Tätigwerden als Vermittler nicht mehr; c) er verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
(3)Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen, der von einem Vermittler vertreten wird, in folgenden Fällen aus dem Register: a) Der Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass der Steuerpflichtige, den er vertritt, keine Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt; b) es kann aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, dass dieser Steuerpflichtige keine steuerbaren Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt; c) dieser Steuerpflichtige erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr; d) dieser Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung; e) der Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass er diesen Steuerpflichtigen nicht mehr vertritt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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