Art. 66a

DIR_2017_2455 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen

Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch in Bezug auf Lieferungen, für die die Person, die die Lieferung von Gegenständen nach Artikel 14a unterstützt hat, die Mehrwertsteuer schuldet, zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Zahlung angenommen wurde.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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