ErwGr. 14

DIR_2017_2455 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf die Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, deren Geltungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (5) und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (6) ähnelt, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden. Da die Erstellung der Liste der Drittländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer steht, ist es angebracht, dass die Kommission von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unterstützt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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