ErwGr. 30

DIR_2017_541 · zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Opfer des Terrorismus Zugang zu Informationen über Opferrechte, verfügbare Unterstützungsdienste und Entschädigungsregelungen in dem Mitgliedstaat haben, in dem die terroristische Straftat begangen wurde. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit untereinander zu erleichtern, damit sichergestellt ist, dass Opfer des Terrorismus, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als dem, in dem die terroristische Straftat begangen wurde, tatsächlich Zugang zu diesen Informationen haben. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Opfer des Terrorismus Zugang zu langfristigen Unterstützungsdiensten im Wohnsitzmitgliedstaat haben, auch wenn die terroristische Straftat in einem anderen Mitgliedstaat verübt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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