ErwGr. 9

DIR_2017_774 · zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Phenol

Die Untergruppe „Chemikalien“ empfahl daher auf ihren Sitzungen vom 26. März 2014 und vom 18. Februar 2015, Phenol in Spielzeug auf 5 mg/l (Migrationsgrenzwert; bei der Analyse in polymeren Werkstoffen) und auf eine Höchstkonzentration von 10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert; bei der Analyse als Konservierungsmittel) zu begrenzen, wobei ein Wert von 10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) de facto ein Verwendungsverbot darstellt. Die Analysen sollten im Einklang mit den europäischen Normen EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005 durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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