ErwGr. 17

DIR_2017_828 · zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

Deshalb sollten institutionelle Anleger und Vermögensverwalter hinsichtlich ihres Ansatzes zur Mitwirkung der Aktionäre transparenter sein. Sie sollten entweder eine Politik zur Mitwirkung der Aktionäre ausarbeiten und öffentlich bekannt machen oder erklären, warum sie sich dafür entschieden haben, dies nicht zu tun. In der Politik zur Mitwirkung der Aktionäre sollte beschrieben werden, wie institutionelle Anleger und Vermögensverwalter die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren, welche verschiedenen Mitwirkungstätigkeiten sie ausüben wollen und wie sie das tun. Die Mitwirkungspolitik sollte auch Maßnahmen zur Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte enthalten, die insbesondere dann auftreten können, wenn die institutionellen Anleger, die Vermögensverwalter oder mit diesen verbundene Unternehmen erhebliche Geschäftsbeziehungen zu der Gesellschaft unterhalten, in die investiert wurde. Die Mitwirkungspolitik bzw. die Erklärung sollte öffentlich online zugänglich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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