ErwGr. 52

DIR_2017_828 · zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

Diese Richtlinie sollte im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union und dem Schutz der Privatsphäre, wie er in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, angewandt werden. Jede Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen nach dieser Richtlinie sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Insbesondere sollte dafür gesorgt werden, dass die Daten zutreffend und auf dem neuesten Stand sind und dass der Betroffene über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie ordnungsgemäß unterrichtet wird. Außerdem sollte der Betroffene ein Recht auf Berichtigung unvollständiger oder unzutreffende Daten sowie ein Recht auf die Löschung personenbezogener Daten haben. Darüber hinaus sollte die Übermittlung von Informationen hinsichtlich der Identität von Aktionären an Intermediäre aus Drittländern den in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Anforderungen entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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