ErwGr. 2

DIR_2017_845 · zur Änderung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der indikativen Listen von Elementen, die bei der Erarbeitung von Meeresstrategien zu berücksichtigen sind

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG durchgeführten Anfangsbewertung ihrer Meeresgewässer und als Teil der ersten Phase der Umsetzung ihrer Meeresstrategien eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands sowie ihre Umweltziele mitgeteilt. Die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie vorgenommene Bewertung (2) dieser Berichte der Mitgliedstaaten ergab, dass dringend weitere Anstrengungen erforderlich sind, wenn die Mitgliedstaaten und die Union bis 2020 einen guten Umweltzustand erreichen wollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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