ErwGr. 6

DIR_2017_845 · zur Änderung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der indikativen Listen von Elementen, die bei der Erarbeitung von Meeresstrategien zu berücksichtigen sind

Es muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass die Elemente gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG mit den qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie sowie den Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG festgelegt hat, und ihrer Anwendung im Zusammenhang mit den Artikeln 8, 9, 10 und 11 der Richtlinie 2008/56/EG in einem eindeutigen Zusammenhang stehen. Dazu müssen diese Elemente generischer Art sowie unionsweit allgemein anwendbar sein, denn die Kommission kann auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG oder im Rahmen der Beschreibung von Merkmalen des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie spezifischere Elemente festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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